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StuB 9/2007 S. 365

Grenzen der Vertretungsbefugnis einer GbR

Der von Gesellschaftern einer kreditnehmenden GbR (hier: Immobilienfonds als Steuersparmodell) einem Geschäftsbesorger (Nichtgesellschafter ohne Erlaubnis nach dem RBerG) außerhalb des Gesellschaftsvertrags erteilte Auftrag mit Vollmacht, sie u. a. bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen gegenüber der kreditgebenden Bank zu vertreten, verstößt gegen das RBerG. Daher waren die vom Geschäftsbesorger namens der Fondsgesellschafter abgegebenen notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen im Streitfall nichtig und die Zwangsvollstreckung in ihr privates Vermögen unzulässig ().

Praxishinweise: Der BGH bestätigte damit seine Rechtsprechung, wonach ein Geschäftsbesorger, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung...