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BSG 09.05.2006 B 2 U 1/05 R, NWB 20/2007 S. 158

Sozialversicherungsrecht | Psychische Störung als Unfallfolge

Versicherte haben Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfalls) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls eingetreten ist, hängt davon ab, ob der Unfall an den Folgen wesentlich mitgewirkt hat. Liegt bereits eine Krankheitsanlage vor (hier: vorangegangener privater Verkehrsunfall), ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die akuten Erscheinungen zur selben Zeit ausgelöst hätte. Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnose...