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Wohnungseigentumsrecht | Kein Schadensersatzanspruch bei verspäteter Vorlage der Jahresabrechnung
Ein Schadensersatzanspruch aufgrund der verspäteten Abrechnung des WEG-Verwalters besteht zumindest dann nicht, wenn sich dieser nicht im Verzug befindet. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnungseigentümer infolge der Verspätung nicht die Jahresfrist für die Nebenkostenabrechnung gegenüber seinem Mieter (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) einhalten kann ( I-3 Wx 160/06, ZMR 2007 S. 287).