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BGH 22.11.2006 VIII ZR 72/06, NWB 20/2007 S. 156

Zivilrecht | Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie beim Verbrauchsgüterkauf

Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit”, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchstens 2 000 km ausgetauscht werden muss ().