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BGH 05.02.2007 II ZR 84/05, NWB 20/2007 S. 156

Gesellschaftsrecht | Haftung für Weglassen des Rechtsformzusatzes „GmbH” bei Vertragsschluss

Die Firma einer GmbH muss den Rechtformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” oder eine Abkürzung hiervon enthalten, um Geschäftspartner auf die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen hinzuweisen (§ 4 GmbHG). Wird dieser Rechtsformzusatz weggelassen, haftet der für die GmbH auftretende Vertreter persönlich für Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, weil er beim Geschäftspartner das Vertrauen hervorgerufen hat, dass mindestens eine natürliche Person für den Vertrag persönlich haftet (Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB). Es haftet jedoch nur derjenige GmbH-Vertreter (Geschäftsführer oder sonstiger Bevollmächtigter) persönlich, der den Vertrag selbst abschließt; eine Mithaftung eines im Hintergrund bleibenden Geschäftsführers wegen der Verletzung von Überwachungs- ...