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NWB Nr. 20 vom Seite 1717 Fach 26 Seite 4691

„Initiative 50plus” – Förderung älterer Arbeitnehmer

Gesetzliche Neuregelungen insbesondere zur Befristung von Arbeitsverträgen und zu Eingliederungszuschüssen

Prof. Dr. Andreas Marschner

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. (BGBl 2007 I S. 538), das der Umsetzung der „Regierungsinitiative 50plus” dient und in weiten Teilen am in Kraft trat, sind auf den Gebieten des Arbeits- und Arbeitsförderungsrechts verschiedenartige Neuregelungen getroffen worden, deren gemeinsames Ziel darin besteht, älteren Arbeitnehmern den Wiedereinstieg in Arbeit bzw. das Verbleiben in einem Arbeitsverhältnis zu erleichtern. Seitens der Bundesregierung wird die „Initiative 50plus” als flankierende Maßnahme zur Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit als „andere Seite der Medaille” zur „Rente mit 67 Jahren” angesehen. Nachfolgend werden die Grundzüge des neuen Gesetzes dargelegt.

I. Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen

Nach bisheriger arbeitsrechtlicher Lage (§ 14 Abs. 3 TzBfG a. F.) durften mit Arbeitnehmern ab dem 52. Lebensjahr befristete Arbeitsverträge geschlossen werden, ohne dass für die rechtliche Wirksamkeit der Befristung ein sachlicher Grund (z. B. Vertretung oder Saisonarbeit) zu fordern war. Die Befristungsdauer und die Anzahl d...