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Kirchensteuer bei Halbeinkünften
Ist die Hinzurechnung von Halbeinkünften verfassungswidrig?
In mehreren vergleichbaren Entscheidungen hat das FG Düsseldorf die Zuständigkeit der Finanzbehörden bei Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gem. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG (Kirchensteuer bei Halbeinkünften) verneint. Neben der Frage der Zuständigkeit geht es in den Verfahren aber auch darum, ob die Hinzurechnung der steuerfreien Teile der Halbeinkünfte gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt und wie die Bemessungsgrundlage im Falle glaubensverschiedener Ehen bei Halbeinkünften zu ermitteln ist.
I. Einspruch bei abweichender Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nicht möglich?
Fraglich ist, bei welcher Behörde ein Einspruch, der sich gegen die Bemessungsgrundlage zur Kirchensteuer richtet, einzulegen ist, wenn die festgesetzte Einkommensteuer nicht auch tatsächlich Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist. Dabei kann es sich um zwei Fälle handeln:
Nach § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei Bezug von Halbeinkünften die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einkünfte zu erhöhen.
Nach § 7 KiStG NRW ist bei glaubensverschiedener Ehe (nur ein Ehegatte gehört einer Konfession an) die Bemessungsgrundlage aufzuteilen.
§ 51a Abs. 5 EStG regelt, da...