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Vorsteueraufteilung nach betrieblicher Kostenrechnung
Hat der Steuerpflichtige die Vorsteuer nach keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Methoden sachgerecht aufgeteilt, ist das Finanzamt berechtigt, die Aufteilung durch eine dem Gesetz entsprechende sachgerechte Schätzung nach dem Flächenschlüssel zu ersetzen. Soweit die betriebliche Kostenrechnung (Personal- und Sachkosten) nicht mit dem Verhältnis der Nutzung des Gebäudes für die hoheitliche und betriebliche Tätigkeit übereinstimmt, kann diese nicht zur Aufteilung der Vorsteuer herangezogen werden.