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FG Baden-Württemberg 07.03.2007 13 K 9/07, NWB direkt 20/2007 S. 4

Werbungskostenabzug von Depotkosten bei Steuerhinterziehung

Auch durch rechtswidriges schuldhaftes Handeln verursachte Aufwendungen können als Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen sein. Danach sind auch bei einer Steuerhinterziehung Depotkosten einer Schweizer Bank als Werbungskosten abzugsfähig. Behält der Straftäter einen Vermögensvorteil aus seiner Tat, gilt das Erfordernis der Besteuerungsgleichheit auch für diesen. Soweit die Voraussetzung vorliegen, kann der Steuerpflichtige entsprechende Zahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Nach den Steuergesetzen hat der Steuerpflichtige nicht die kostengünstigste Anlageform mit der Folge zu wählen, dass nur wirtschaftlich sinnvolle Aufwendungen abzugsfähig sind.