Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachträgliches Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede
Als steuererhebliche Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO ist nicht nur die Höhe des festgestellten Gewinns, sondern auch die Gewinnverteilung zwischen den Feststellungsbeteiligten zu werten. Bei nachträglichem Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede, welche die bisher festgestellten Besteuerungsgrundlagen bei einem Gesellschafter ermäßigt und bei dem anderen erhöht, ist § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO (korrespondierender steuererhöhender Vorgang) anzuwenden, ohne dass es auf das grobe Verschulden der Kläger ankommt. Die fehlende Auswirkung auf die Höhe des festgestellten Gewinns steht dem aufgrund der einschränkungslosen Verweisung des § 181 Abs. 1 AO auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht entgegen (gegen AEAO zu § 173 AO Nr. 10.2).