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Aktivierung von Mietereinbauten
Der Aufwand des Mieters für Mietereinbauten ist nach Ansicht des FG München steuerlich so zu beurteilen, als ob der Mieter Gebäudeeigentümer wäre. Das bedeutet: Handelt es sich um Aufwendungen, die der Gebäudeeigentümer als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes aktivieren und nach den Grundsätzen der Gebäude-AfA abschreiben müsste (§ 7 Abs. 4 EStG), so gilt dies auch für den Mieter. Er kann die Mietereinbauten somit nicht sofort als Betriebsausgabe absetzen, sondern nur im Wege der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).