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Erschließungskosten bei Bestellung eines Erbbaurechts sind sofort abziehbarer Aufwand
Erschließungskosten, die der Erbbauberechtigte bei Bestellung des Erbbaurechts übernimmt, sind im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung sofort als Betriebsausgaben abziehbar; sie sind keine Anschaffungskosten. Das FG Niedersachsen schloss sich der BFH-Rechtsprechung an, wonach in der Übernahme von Erschließungskosten ein zusätzliches Nutzungsentgelt zu sehen ist (vgl. , BStBl 2004 II S. 353, unter 1. a der Gründe). Zu beachten ist aber: Die Entscheidung gilt nur bis 2003 und zudem nur für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Ansonsten ist zu unterscheiden:
Ab 2004 für Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte erzielen (d. h. aus Vermietung und Verpachtung) oder aber Gewinneinkünfte erzielen, diese jedoch durch ...