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Verschärfung der bisherigen Einschränkungen beim Verlustabzug nach§ 8 Abs. 4 KStG durch § 8c KStG-E
Was besagt der neue § 8c KStG-E?
Wie ist die Neuregelung zu würdigen?
Sind schon jetzt Gestaltungsmaßnahmen zu ergreifen?
Bei der Besteuerung von Körperschaften sind Verluste ebenfalls in dem sich aus § 10d EStG ergebenden Umfang abzugsfähig. Einschränkungen ergeben sich jedoch aus § 8 Abs. 4 KStG, die auch bei der GewSt gem. § 10a GewStG zu beachten sind. Danach ist der Verlustabzug in entsprechender Anwendung des § 10d EStG nur dann zulässig, wenn die den Abzug beanspruchende Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Die wirtschaftliche Identität liegt danach insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen wird und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind seit ihrer Einführung durch das Steuerreformgesetz 1990 vom unter den verschiedensten Gesichtspunkten außerordentlich umstritten, wie aus der umfangreichen Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit, den teilweise entgegenstehenden...