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Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG)
Zur Anwendung des (Conijn) hat das BMF am (IV C 8 - S 2301/07/0002) das folgende Schreiben veröffentlicht.
Der (Conijn) entschieden:
„Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.”
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht anzuwenden, soweit er für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2005 bei beschränkt Steuerpflichtigen den Sonderausgabenabzug von Steuer- S. 464beratungskosten ausschließt. Der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben setzt voraus, dass der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen...