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Voraussetzungen einer Organschaft
Für die Annahme einer Organschaft ist nicht erforderlich, dass sämtliche der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung gleich stark ausgeprägt sind. Die Stimmenmehrheit des Organträgers für Beschlüsse in der Organgesellschaft kann auch durch eine mittelbare Beteiligung erreicht werden. Bei einer Betriebsaufspaltung kann unterstellt werden, dass die Gesellschafter als Gruppe in beiden Gesellschaften stets einheitlich abstimmen, sofern nicht die Beteiligungsverhältnisse extrem unterschiedlich sind. Aus der finanziellen Eingliederung folgt regelmäßig die organisatorische Eingliederung.