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Beteiligung über zwischengeschaltete Personengesellschaft
Der BFH hatte im Urteil v. - I R 95/05 entschieden, dass die Rn. 57 des (BStBl 2003 I S. 292) zur Nichtanwendung der Grundsätze des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie des § 3 Nr. 40 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft nicht dem seinerzeit geltenden Recht entspricht und § 8b Abs. 5 KStG in der bis Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff. EG und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 ff. EG verstößt. Das BMF hat nun zur allgemeinen Anwendung der Urteilsgrundsätze Stellung genommen.