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Finanzierungskosten für eigengenutzte Wohnung nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung
Die Finanzierungskosten für eine eigengenutzte Wohnung sind nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch die private Lebensführung veranlasst und gehören wie die Wohnungskosten selbst regelmäßig zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.