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BFH 14.11.2007 XI R 48/06, NWB direkt 19/2007 S. 2

Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting als neue Tatsache

Der Widerruf einer Zustimmung zum Realsplitting kann sowohl gegenüber dem für die Veranlagung des Unterhaltsleistenden zuständigen Finanzamt, als auch gegenüber dem für die Veranlagung des Unterhaltsempfängers zuständigen Finanzamt erklärt werden; er wird im Zeitpunkt des Zugangs wirksam. Der Änderung der Veranlagung des Unterhaltsleistenden gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung dem für die Veranlagung des Unterhaltsempfängers zuständigen Veranlagungsbezirk der Widerruf der Zustimmung bereits zugegangen war, dieser aber den für die Veranlagung des Unterhaltsleistenden darüber nicht unterrichtet hatte.