Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0338

Allgemeine Hinweise bei Wegfall einzelner Tatbestände aus der Liste der Massenverfahren

1. Rechtsbehelfsverfahren

a) Wegfall des Massenverfahrens aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

Sofern der Einspruch sich ausschließlich gegen die Verfassungsmäßigkeit einer steuerrechtlichen Norm richtet und vor dem eingelegt wurde, gilt der Einspruch nach Artikel 97 § 18a EGAO im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen, soweit der Einspruch nach dem Ausgang des Verfahrens als unbegründet oder unzulässig zurückzuweisen wäre. Eine Benachrichtigung des Einspruchsführers ist nicht vorgesehen. Die Klagefrist beträgt grundsätzlich ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesgesetzblatt.

Artikel 97 § 18a EGAO ist nicht anwendbar, wenn eine Kammer eines Senates beim Bundesverfassungsgericht gemäß § 93b BVerfGG die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ablehnt. Eine Kammerentscheidung hat anders als eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes selbst keine Gesetzeskraft und wird daher auch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Hinweis auf § 31 Abs. 2 BVerfGG).

b) Wegfall des Massenverfahrens aus anderen Gründen

Derartige Einspruchsverfahren können abschließend bearbeitet werden, soweit dies nach der Sach- und Rechtslage im Einzelfall möglich ist. Sofern das Einspruchsverfahren nicht aus anderen Gründen weiterhin ruhen soll, ist dem Einspruchsführer gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 AO die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens mitzuteilen. Dadurch soll ihm auch Gelegenheit gegeben werden, den Einspruch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage zurückzunehmen. Soweit im Einzelfall im Hinblick auf die Verfahrensruhe Sachverhaltsermittlungen zu anderen Streitpunkten bisher unterblieben sind, sind diese nachzuholen.

Sind in der Einspruchsbegründung weitere Rechtsnormen wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit gerügt worden, zu denen noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ergangen und hinsichtlich derer eine Entscheidung aus anderen Gründen ebenfalls nicht möglich ist, sind die Einsprüche weiterhin offen. Soweit der Einspruch sich nicht gegen die angebliche Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm richtet, ist ggf. eine Teileinspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO zu erlassen.

2. Anträge auf Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens

Die obigen Ausführungen zum Rechtsbehelfsverfahren gelten sinngemäß (Art. 97 § 18a Abs. 2 EGAO).

3. Vorläufige Steuerfestsetzungen

Ist eine Steuer hinsichtlich eines später weggefallenen Massenverfahrens gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt worden und ein Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht anhängig, ist eine Endgültigkeitserklärung nicht erforderlich, wenn die Steuerfestsetzung nicht aus anderen Gründen aufzuheben oder zu ändern ist und der Stpfl. keine Endgültigkeitserklärung beantragt (§ 165 Abs. 2 Satz 3 AO). Die Vorläufigkeit endet in diesen Fällen mit Ablauf der ggf. nach § 171 Abs. 8 Satz 2 AO verlängerten Festsetzungsfrist.

Anlage:

Folgende aufgeführte Punkte sind zwischenzeitlich aus dem Vorläufigkeitskatalog gestrichen worden, so dass ein Ruhen des Verfahrens wegen dieser Punkte nicht mehr in Betracht kommt:

Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1 EStG)

Gestrichen im Hinblick auf den Beschluss des Zweiten Senats des (BStBl 1997 II S. 518) mit dem die Regelungen des Steuerreformgesetzes 1990 (BStBl 1988 I S. 224) zur Aufhebung des Arbeitnehmer- und des Weihnachtsfreibetrages sowie zur Einführung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Nr. 1 EStG) für verfassungsgemäß erklärt worden sind.

Art. 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da der in Gesetzeskraft erwachsende Tenor der Entscheidung des nur Artikel 1 Nummer 20 des Steuerreformgesetzes 1990 (Streichung der Regelungen des § 19 Absätze 3 und 4 EStG über den Weihnachts- und den Arbeitnehmerfreibetrag), nicht aber Artikel 1 Nummer 12 des Steuerreformgesetzes 1990 (Einführung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags) betrifft. Insoweit wird auf die Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom im BGBl 1997 I S. 1690 verwiesen.

(/, BStBl 1997 I S. 858)

(Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches) Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, ggf. i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG)

Der Zweite Senat des festgestellt, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (beschränkte Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer) verfassungsgemäß ist.

Artikel 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist insoweit nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur für vor dem eingelegte Einsprüche gilt und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden ist (§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom , BStBl I S. 438).

(, BStBl 2000 I S. 36)

Ausbildungsfreibetrag

Gestrichen im Hinblick auf den BStBl 1994 II S. 307.

Mit diesem Beschluss wurde § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1984 geltenden Fassung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Damit ist die Ungewissheit i.S.d. § 165 Abs. 2 AO über die Höhe der Ausbildungsfreibeträge für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985, zugleich aber auch für Veranlagungszeiträume, in denen ein höherer Ausbildungsfreibetrag abgezogen werden kann, entfallen.

Außergewöhnliche Belastungen bei Unterhaltsaufwendungen – Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 EStG)

Gestrichen im Hinblick auf die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des , , und . Mit diesen Beschlüssen wurden die wegen der beschränkten Abziehbarkeit zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG) erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zu Entscheidung angenommen.

Art. 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts keine Gesetzeskraft haben.

(/, BStBl 1997 I S. 540)

Außergewöhnlichen Belastungen bei Haushaltshilfen bzw. Heimunterbringungen – Höchstbetrag (§ 33a Abs. 3 EStG)

Gestrichen mangels eines Musterverfahrens vor dem BFH bzw. vor dem Bundesverfassungsgericht (, BStBl 1997 I S. 642).

Behinderten-Pauschbetrag (Höhe)

Der Zweite Senat des die Verfassungsbeschwerde gegen den (BFH/NV S. 1164) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) nicht zur Entscheidung angenommen.

Doppelte Haushaltsführung (zeitliche Begrenzung)

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung beseitigt. Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und die Aufhebung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003, ferner in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder insoweit vorläufig festgesetzt wurde oder unter einem wirksamen Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Grundlage war ein und (BStBl 2003 II S. 636), in dem entschieden worden war, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG (zeitliche Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung) mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit die Vorschrift Fälle der fortlaufend verlängerten Abordnung an denselben Beschäftigungsort („Kettenabordnung”) erfasst, und unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG ist, soweit sie für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht.

(, BStBl 2004 I S. 36)

Grundfreibetrag

Gestrichen im Hinblick auf § 32d EStG i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes und den BStBl 1993 II S. 413.

Durch § 32d EStG wird das Existenzminimum für Veranlagungszeiträume ab 1993 ausreichend berücksichtigt. Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 ist nach dem a.a.O., die als verfassungswidrig erkannte Regelung weiter anzuwenden. Damit ist für alle Veranlagungszeiträume die Ungewissheit i.S.d. § 165 Abs. 2 AO über die steuerliche Berücksichtigung des Existenzminimums entfallen.

Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)

Gestrichen im Hinblick auf den .

Mit dem nach Artikel 1 Nr. 7 des BFH-Entlastungsgesetzes ergangenen Beschluss hat der Bundesfinanzhof die u.a. gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) gerichtete Revision (Az. VI R 279/94) als unbegründet zurückgewiesen. Weitere Verfahren, die die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 EStG betreffen, sind weder beim Bundesverfassungsgericht, noch beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Beilage Nr. 3/1998 zum BStBl II Nr. 19 vom ).

Art. 97 § 18a EGAO ist nicht anwendbar, da keine mit Gesetzeskraft ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

(, BStBl 1998 I S. 1496)

Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG

Minderung um die zumutbare Belastung

Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Kinderbetreuungskosten nicht um die zumutbare Belastung zu mindern ( BStBl 1992 II S. 814, vom , BFHE 179, 422 und vom , XI R 15/85). Die Grundsätze der genannten Rechtsprechung des BFH sind über die entschiedenen Fälle hinaus anzuwenden ().

Abzug von Kinderbetreuungskosten über das 16. Lebensjahr hinaus

Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten über das 16. Lebensjahr des Kindes hinaus kommt nicht in Betracht. Das insoweit anhängige BVerfG-Verfahren Az. 2 BvR 834/90 ist erledigt.

Kinderfreibeträge für Veranlagungszeiträume ab 1986 und Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten beiderseits berufstätiger Ehegatten

Durch das Gesetz zur Familienförderung vom (BStBl 2000 I S. 4) wurde mit der Einführung eines Betreuungsfreibetrages zusätzlich zum Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) und durch eine Sondervorschrift zur Steuerbefreiung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 (§ 53 EStG) den Beschlüssen des Zweiten Senats des BStBl 1999 II S. 174, 182, 193 und 194) Rechnung getragen. Die Höhe der Kinderfreibeträge für Veranlagungszeiträume ab 1996 entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

Soweit Einkommensteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 hinsichtlich der Anwendung des § 53 EStG noch nicht überprüft worden sind, verbleibt es aber bei der Vorläufigkeitserklärung bezüglich der Höhe der Kinderfreibeträge.

Soweit Veranlagungen zur Einkommensteuer hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge und/oder der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für vorläufig erklärt wurden, beginnt die Zweijahresfrist im Sinne des § 171 Abs. 8 Satz 2 AO am (Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Familienförderung) zu laufen. Sie endet am , und zwar auch, soweit die Steuer vor dem Inkrafttreten der Ergänzung des § 165 Abs. 1 AO durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom (BStBl 1994 I S. 50) vorläufig festgesetzt wurde.

(, BStBl 2000 I S. 36)

Abwicklung der „Masseneinsprüche” und „Massenanträge” zum Familienleistungsausgleich (Artikel 97 § 18a IV bis X Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Steueränderungsgesetz 2003 vom , Bundesgesetzblatt I S. 2668)

Am noch anhängige Einsprüche und Änderungsanträge, mit denen die Verfassungswidrigkeit der früheren Vorschriften zur Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (für Veranlagungszeiträume vor 2000), zum Haushaltsfreibetrag (für Veranlagungszeiträume vor 2002) und zu den Kinderfreibeträgen (für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995) geltend gemacht wurden, gelten grundsätzlich als am (Kinderbetreuungskosten, Haushaltsfreibetrag) bzw. am (Kinderfreibetrag) insoweit zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs kann innerhalb eines Jahres Klage, gegen die Zurückweisung eines außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellten Änderungsantrags innerhalb eines Jahres Einspruch erhoben werden.

Ferner kann die Zurückweisung der wegen der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge vermieden werden, indem bis zum beim Finanzamt ein schriftlicher Antrag auf Entscheidung gestellt wird. Die Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zu den Kinderbetreuungskosten und zum Haushaltsfreibetrag ist dagegen nicht durch einen Antrag auf Entscheidung vermeidbar. Grund hierfür ist, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom (Bundessteuerblatt 1999 II S. 182) mit Gesetzeskraft angeordnet hat, dass die für verfassungswidrig erkannten Vorschriften zu den Kinderbetreuungskosten und zum Haushaltsfreibetrag bis zum bzw. bis zum anwendbar bleiben, und der Gesetzgeber zulässigerweise darauf verzichtet hat, die Nachfolgeregelungen rückwirkend in Kraft zu setzen.

Für Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen (Erlass oder abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen) gilt Entsprechendes.

Soweit Einsprüche oder Änderungsanträge auch wegen anderer Fragen eingelegt bzw. gestellt wurden oder andere als die oben genannten Veranlagungszeiträume betreffen (z.B. Kinderfreibetrag für die Veranlagungszeiträume ab 1996; Haushaltsfreibetrag für Veranlagungszeiträume ab 2002), werden sie von der Zurückweisung nicht erfasst und sind von den Finanzämtern im üblichen Verfahren zu erledigen.

Nicht als zurückgewiesen gelten ferner Einsprüche und Änderungsanträge, wenn der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag zeitlich nicht übereinstimmte oder wenn in der Steuerfestsetzung Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung gekürzt worden sind.”

Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG)

Der (BStBl 2004 II S. 773) entschieden, dass der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde. Zur Anwendung dieses BFH-Urteils ist das (BStBl I S. 860) ergangen.

(, BStBl 2004 I S. 1026)

(Nichtabziehbarkeit) Privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)

Nach dem (BStBl 1999 II S. 81) und dem (NV) besteht verfassungsrechtlich keine Verpflichtung, die Abziehbarkeit privater Schuldzinsen wieder einzuführen. Weitere Verfahren, die die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen betreffen, sind weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Beilage Nr. 4/1999 zum Bundessteuerblatt II Nr. 22 vom ).

Artikel 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da keine mit Gesetzeskraft ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

(, BStBl 2000 I S. 438)

Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen

Gestrichen im Hinblick auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des .

Mit diesem Beschluss wurde die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) bestätigt.

Art. 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da der keine Gesetzeskraft hat.

Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992

Gestrichen im Hinblick auf den einstimmigen Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes gemäß § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG vom , nach dem die wegen des Solidaritätszuschlags erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 762/93) nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Art. 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da der keine Gesetzeskraft hat.

Spekulationsgewinn – Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften und Termingeschäften

Der Zweite Senat des entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit die Vorschrift Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits sich nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lässt, weil sich die einfachgesetzliche Lage mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt hat.

Veranlagungszeiträume 1997 und 1998

In anhängigen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist – bei Zulässigkeit des Rechtsbehelfs – ein Änderungsbescheid zu erlassen und eine Besteuerung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften rückgängig zu machen.

Entsprechendes gilt, falls die Einkommensteuerfestsetzung einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften enthält.

Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide können aufgrund des nicht geändert werden (§ 79 Abs. 2 BVerfGG); der gesetzliche Ausschluss der Änderungsmöglichkeit verbietet die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit im Sinne der §§ 163, 227 AO. Es besteht aber ein Vollstreckungsverbot hinsichtlich der auf die Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften entfallenden Steuer (§ 251 Abs. 2 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 BVerfGG). Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf der vom BVerfG für nichtig erklärten EStG-Vorschrift beruht, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der StPO zulässig (§ 79 Abs. 1 BVerfGG).

Veranlagungszeiträume ab 1999

Einkommensteuerfestsetzungen sind nicht mehr hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sowie hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG vorläufig durchzuführen.

(, BStBl 2004 I S. 361)

(Allgemeiner) Tariffreibetrag für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1980

Gestrichen im Hinblick auf den BStBl 1993 II S. 413.

Mit diesem Beschluss wurde § 32 Abs. 8 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1980 geltenden Fassung zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die als verfassungswidrig erkannte Regelung bleibt aber weiterhin anwendbar. Damit ist die Ungewissheit i.S.d. § 165 Abs. 2 AO über die Höhe des allgemeinen Tariffreibetrages für die genannten Veranlagungszeiträume entfallen.

Tarifspreizung (§ 32c EStG)

Der Zweite Senat des die Verfassungsmäßigkeit des für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000 geltenden § 32c EStG bestätigt. Wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG kommt ein Ruhen lassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht. Bisher bewilligte Vollziehungsaussetzungen sind zu widerrufen; in Fällen, in denen die Finanzgerichte oder der BFH nach § 69 Abs. 3 FGO Aussetzung der Vollziehung gewährt haben, ist nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO die Aufhebung des Vollziehungsaussetzungsbeschlusses zu beantragen. Ferner sind nach Maßgabe des § 237 AO Aussetzungszinsen festzusetzen.

(Besteuerung von) Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993

Der Zweite Senat des (BStBl 2002 II S. 618) entschieden, dass

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG in den für die Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6000 DM zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind,

  • der Gesetzgeber verpflichtet ist, spätestens mit Wirkung zum eine Neuregelung zu treffen, und

  • § 19 EStG (soweit er mit dem Grundgesetz unvereinbar ist) bis zum Inkrafttreten der angeordneten Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum , weiter anwendbar bleibt.

Nach Abschnitt D II der Urteilsbegründung kommt als verfassungsgemäße Lösung weder ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten noch eine rückwirkende Besserstellung allein der Ruhestandsbeamten in Betracht.

Ferner hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des die Unzulässigkeit des festgestellt und mit die Verfassungsbeschwerde gegen das nicht zur Entscheidung angenommen. Beide Verfahren betrafen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Versorgungsbezüge im Veranlagungszeitraum 1993.

(, BStBl 2002 I S. 638)

(Beschränkte Abziehbarkeit von) Vorsorgeaufwendungen(§ 10 Abs. 3 EStG)

Gestrichen im Hinblick auf die Beschlüsse der Dritten Kammer des Ersten Senats des und .

Mit diesen Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht u.a. entschieden, dass eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Besteuerungsschranken nur in Betracht käme, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die steuerliche Belastung (wegen der nur beschränkten Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen) zusammengenommen ein solches Ausmaß erreichen, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dem Steuerpflichtigen verbliebe ein Kernbestand des Erfolgs eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Frage, in welchem Umfang Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Abzug von der Bemessungsgrundlage von Verfassungs wegen zuzulassen sind, den Regelungsbereich betrifft, der vom Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften umfasst wird. Die Frist für die gebotene Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht als in den Jahren 1985 und 1989 noch nicht abgelaufen angesehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat auch im Beschluss vom (BStBl 1992 II S. 774) die dem Gesetzgeber für die Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften zur Verfügung stehende Frist seinerzeit für noch nicht abgelaufen angesehen. Verfahren, die die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 EStG für Veranlagungszeiträume ab 1993 betreffen, sind weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Beilage 3/1997 zum BStBl II Nr. 17 vom ).

Art. 97 § 18a EGAO (Erledigung von assenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts keine Gesetzeskraft haben.

(/, BStBl 1997 I S. 1015)

Hinweis: Ab dem Dateneingang ergehen Veranlagungen bzgl. „Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)” wieder vorläufig gem. § 165 AO.

(Höhe der) Zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG)

Gestrichen im Hinblick auf den Beschluss der Dritten Kammer des Zweiten Senats des .

Mit dem Beschluss wurde eine u.a. gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Art. 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts keine Gesetzeskraft hat.

(/, BStBl 1997 I S. 1015)

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 0338

Fundstelle(n):
FAAAC-43713