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Straßenverkehrsrecht | Bereits einmaliger Konsum harter Drogen rechtfertigt Entziehung der Fahrerlaubnis
Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis schließt im Regelfall die Kraftfahreignung aus (OVG NRW, Beschluss v. - 16 B 332/07). Der Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt mindestens zwölfmonatige Drogenfreiheit sowie ein medizinisch-psychologisches Gutachten voraus. Ein hausärztliches Drogen-Screening ist für den Nachweis der Abstinenz i. d. R. nicht ausreichend. Die Untersuchung muss vielmehr zu einem für den Betroffenen nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgen. Mit dieser Entscheidung schließt sich das OVG NRW der Mehrheitsmeinung der Oberverwaltungsgerichte an.