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Kreditrecht | Umfassende Aufklärungspflicht der Bank über Risiko des Immobilienkaufs
Eine Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung durch den Verkäufer über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache ungefragt hinweisen. Diese Aufklärungs- und Warnpflicht trifft die kreditgebende Bank nach dem NWB TAAAC-32487 auch, wenn ihr Mitarbeiter bei Vertragsschluss weiß, dass für die Bewertung des Kaufobjekts wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden oder dass der Vertragsschluss des Kunden auf einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer bzw. auf einem sonstigen Verschulden bei Vertragsschluss beruht. Das gilt in besonderem Maße bei „institutionalisiertem Zusammenwirken” von Bank und Verkäufer ...