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Der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Gesetzliche Änderung und neuere BFH-Rechtsprechung
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geändert. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Mit Schreiben v. hat das BMF die BMF-Schreiben vom Januar und September 2004 an die neue Rechtslage angepasst. Dabei wurde auch die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung berücksichtigt.
I. Inhalt der Neuregelung
Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).
Die Definition des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung orientiert sich unverändert an der gefestigten Rechtsprechung des BFH (s. hierzu insbesondere das , BStBl 2004 II S. 771). Der BFH bildet dabei folgende drei Fallgruppen:
In der ersten – unproblematischen – Fallgruppe, übt der Steuerpflichtige alle Tätigkeiten, die gleichzeitig den qualitativen Schwerpunkt seiner Gesamttätigkeit ausmach...