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Herstellung einer neuen Wohnung
Befinden sich in einem Altbau Räume, die mangels eigenem Bad/Dusche und WC (im abgeschlossenen Bereich) keine eigenständige Wohnung bilden, und wird ein Anbau errichtet, der diese Räume mit einbezieht, handelt es sich dabei um die Herstellung einer neuen Wohnung i. S. des § 2 Abs.1 Satz 1 EigZulG, wenn die übrigen Räume im Altbau weiterhin eine abgeschlossene Wohnung bilden.