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Kindergeldanspruch für verheirateten Sohn mit eigenem Kind
Bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge des volljährigen, verheirateten Sohns, der für den Unterhalt der Ehefrau, eines gemeinsamen Kinds und eines weiteren Kinds seiner Frau aufkommen muss, ist nur die hälftige Unterhaltsbelastung von 279 DM monatlich für das leibliche Kind des Sohns, nicht dagegen die auf die Ehefrau entfallende andere Hälfte sowie die Unterhaltsbelastung für das Stiefkind des Sohns mindernd zu berücksichtigen. Die volle Unterhaltsbelastung orientiert sich im Streitjahr 2001 an dem in § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG enthaltenen Existenzminimum des Kindeskinds (voller Kinderfreibetrag 6 912 DM und voller Betreuungsfreibetrag 3 024 DM), vermindert um das für das Kindeskind gezahlte Kindergeld (3 240 DM), und beträgt folglich monatlich 558 DM.