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FG Mecklenburg-Vorpommern 06.04.2006 2 K 262/05, NWB direkt 18/2007 S. 3

Ablehnung eines Stundungsantrags wegen fehlender Mitwirkung

Die Ablehnung eines Antrags auf Stundung von Grunderwerbsteuer war nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Kläger Auskünfte zu seiner wirtschaftlichen Situation bis zum Abschluss des außergerichtlichen Vorverfahrens nicht erteilt hat und das Finanzamt deswegen das Vorliegen einer erheblichen Härte durch die Einziehung der Steuer nicht feststellen konnte. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit einer zwischenzeitlich aufgehobenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend gemacht wird, ist zulässig, wenn die Folgen der Pfändung noch nicht beseitigt sind und die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit geeignet ist, zur Beseitigung der Pfändungsfolgen beizutragen.