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FG München 18.10.2006 1 K 1364/06, NWB direkt 18/2007 S. 3
Unterlassener Eintrag auf Formular ist grobes Verschulden
Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer neuen Tatsache trägt der Steuerpflichtige, der eine ausdrücklich gestellte Frage auf dem ESt-Erklärungsformular nicht beantwortet (hier: Unterhalt an bedürftige Personen).