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Rechtmäßiges Handeln des Finanzbeamten
Die Amtspflicht des Finanzbeamten zum rechtmäßigen Handeln schützt nicht das Interesse des Steuerpflichtigen daran, dass ein von ihm unzutreffend oder unvollständig mitgeteilter Sachverhalt in einer Weise rechtlich behandelt wird, die auf den wahren Sachverhalt nicht zutreffen würde.