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BBEV Nr. 5 vom Seite 164

Endfällige Darlehen und Tilgungsersatzleistungen

Wer trägt das Risiko einer Deckungslücke – der Darlehensnehmer oder die Bank?

von Uwe Schelske, Hildesheim

In den letzten drei Jahren haben sich die Instanzgerichte wiederholt mit der Tilgung endfälliger Darlehen durch Tilgungsersatzleistungen befasst. In den Streitfällen erreichte die Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung entgegen den bei Abschluss des Darlehensvertrags und der Kapitallebensversicherung vorhandenen Vorstellungen der Vertragsparteien nicht die Höhe der bei Fälligkeit zu tilgenden Darlehensvaluta. Die Gerichte mussten daher klären, wer das Risiko der Deckungslücke trägt – der Darlehensnehmer oder das Kreditinstitut. Eine abschließende Entscheidung des BGH steht noch aus. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe in 2003, die sich erstmals mit dem Thema befasste, haben die Banken in die Darlehensverträge eine Regelung aufgenommen, nach der das Risiko einer Deckungslücke allein der Darlehensnehmer trägt. Bei laufenden Darlehensverträgen wurde – soweit möglich – eine entsprechende ergänzende Vertragsvereinbarung getroffen. Fehlt eine solche Regelung, bleibt fraglich, wer von den Vertragsparteien das Risiko der Deckungslücke trägt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die veröffentlichte Instanzrechtsprechung und zeigt die haf...