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Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide bleiben vorläufig
Durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. NWB OAAAC-40875 wurde für die Finanzämter bindend angeordnet, dass alle Schenkungsteuer- und Erbschaftsteuerbescheide nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig ergehen. Diese Ländererlasse sind als Reaktion auf den NWB GAAAC-36599 veröffentlicht worden. Im Fokus dieses Beitrags stehen die Konsequenzen, die sich nach dem BVerfG-Beschluss aufgrund der Ländererlasse für die Praxis ergeben. Dabei werden in erster Linie die Möglichkeiten der rückwirkenden Anwendung des neuen Rechts diskutiert.
I.
Am wurde der a. a. O., mit den Entscheidungsgründen veröffentlicht. Hiernach genügen die geltenden Bewertungsvorschriften (§ 19 ErbStG i. V. mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i. V. mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG) nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat hielt die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den An...