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Italien | Umkehr der Steuerschuld bei Bauleistungen
Mit Wirkung zum wurde in Italien die Umkehr der Steuerschuld im Baugewerbe eingeführt. Diese kommt aber nur bei Dienstleistungen, einschließlich der Personalgestellung, und nicht bei Lieferungen oder Werklieferungen zur Anwendung. Außerdem geht die Steuerschuld nur auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser aufgrund eines Werkvertrages für Dritte tätig ist. Die Leistungen von Konsortialmitgliedern an deren Konsortien fallen z. B. nicht hierunter. Ob es sich um eine Leistung im Baugewerbe handelt, bestimmt sich nach den Tätigkeitskennzahlen der Klassifikation des italienischen Statistikamtes.