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Abgrenzung eines Eigenkapitalkontos von einem Darlehenskonto des Kommanditisten II
Auch hier geht es um die Frage, ob die Gesellschafterkonten als Eigenkapital- oder aber als Darlehenskonto zu behandeln sind, aber bezogen auf den Verlustausgleich (§ 15a EStG).
Das FG Hamburg entschied, es liege ein Kapitalkonto vor mit der Folge, dass sich das Verlustausgleichspotenzial der Kommanditisten i. S. von § 15a EStG erhöhte. Hierfür sprach die jeweilige Verbuchung von Entnahmen. Zudem war nicht ersichtlich, dass die Gesellschafter zu einer Rückzahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums verpflichtet seien; der Kommanditist hätte auch keinen Bedarf an einem Darlehen gehabt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BFH-Az.: IV R 98/06) ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).