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Haftung eines Steuerfachangestellten bei Mängeln in der Buchführung
Ein Steuerfachgehilfe begeht Beihilfe zur Steuerhinterziehung und haftet für die hinterzogenen Steuern sowie für die Hinterziehungszinsen, wenn er für einen Mandanten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -jahreserklärungen erstellt, obwohl der Mandant nur unzureichend Buchführungsbelege vorgelegt hat.
Im Urteilsfall hatte der Kläger als angestellter Steuerfachgehilfe zwei Gastwirte betreut, die ihren Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkamen. Er schätzte die Umsätze aufgrund der mündlichen Angaben der Gastwirte, ohne dies gegenüber dem FA deutlich zu machen, und erstellte die entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Nachdem die Steuerfahndung höhere Umsätze ermittelt und die Gastwirte wegen Steuerhinterziehung sowie der Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhin...