Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Allgemeines | zwingende Zurückweisung eines Bevollmächtigten bei nicht nur „vorübergehender” geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen
▶ Urteil: Ein niederländischer Belastingadviseur/Belastingconsulent, der im Inland dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich zahlreiche Stpfl. vertritt, leistet gem. § 3 Nr. 4 StBerG i. V. mit Art. 50 EGV keine vorübergehende geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen im Inland. Seine Zurückweisung als Bevollmächtigter gem. § 80 Abs. 5 AO ist i. S. des Gemeinschaftsrechts auch nicht rechtsmissbräuchlich (EFG 2006, S. 1288).
▶ Hinweis: Der Kl. hatte seine Bestellung zum StB wegen Vermögensverfalls verloren. Im Anschluss hieran ließ sich der Kl. in das niederländische Handelsregister der „kamer van Koophandel” als „Belastingadviseur, Belastingconsulent” eintragen. Als Büroadresse gab er eine Adresse in Belgien sowie in den Niederlanden an. Er vertrat ca. zwölf Mandanten im Inland. Das FG bestätigt die Zurückweisung des Kl. als Bevollmächtigten...