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Übergang des Verlustabzugs bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 war Voraussetzung für den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs im Rahmen einer Verschmelzung, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt hatte. Nach dem (DStR 2007 S. 531 = Kurzinfo StuB 2007 S. 283) und entgegen der Verwaltungsauffassung in Tz. 12.19 UmwSt-Erlass ( BStBl I S. 268) ist dafür nur irgendein Geschäftsbetrieb erforderlich, der die übertragende Körperschaft noch als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Geschäftsbetrieb mit dem Betrieb, der den Verlust verursacht hat, identisch ist und einen vergleichbaren Umfang aufweist. Der übergegangene Verlust kann von der übernehmenden Körperschaft bereits mit Gewinnen in dem Veranlagungszeitraum verrechnet werden, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt (so auch Tz. 12.16 UmwSt-Erlass).
Bereits für Eintragungen im Handelsregister nach dem wurde § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom dahin gehend verschärft, dass der verlustver...BStBl 2002 II S. 27