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Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft
Mit Urteil vom – IV R 3/05 (DStR 2007 S. 297 = Kurzinfo StuB 2007 S. 152) hat der BFH entschieden, dass ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, als laufender, nicht begünstigter Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist und somit auch der GewSt unterliegt. Dies gilt nach Auffassung des BFH jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht. Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gehört ein Grundstück nur dann zum Umlaufvermögen, wenn bei der Gesellschaft die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind.
Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, bestätigt der BFH mit dieser Entscheidung eine Rechtsentwicklung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. DStRE 2006 S. 1331; DStRE 2003 S. 738; EFG 2004 S. 1315, EFG 2004 S. 1856; DStRE 2006 S. 1322).
Der BFH begrü...BStBl 2006 II S. 160