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StuB 8/2007 S. 328

Ablauf der Erklärungsfrist bei einer Änderungskündigung

Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, steht ihm hierfür längstens eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfügung (§ 2 Satz 2 KSchG). Eine Frist zur Erklärung einer vorbehaltslosen Annahme besteht hingegen nicht, es sei denn, der Arbeitgeber hat eine solche im Angebot bestimmt. Hat er dabei die Annahmefrist zu kurz bemessen, ist diese nicht unwirksam. Vielmehr ist die zu kurze Frist an die dreiwöchige gesetzliche Mindestfrist (entsprechend § 2 Satz 2 KSchG) anzupassen. Erklärt der Arbeitnehmer die Annahme danach verspätet, bleibt es bei der Beendigungskündigung ().