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Freistellung von der Arbeit und Urlaubsabgeltung
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer mit dem Kündigungsschreiben für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche mit der Aufforderung „Nicht genommenen Urlaub nehmen Sie bitte im Rahmen der Freistellung” von der Arbeit frei, ist dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit überlassen; da der Arbeitgeber mit dieser Formulierung die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ablehnt, kommt er in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Der Arbeitnehmer muss sich jedoch den Verdienst, den er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erwirbt (§ 615 Satz 2 BGB), anrechnen lassen; dabei kommen Einkünfte aus einem neuen Arbeitsverhältnis und solche aus selbständiger Tätigkeit gleichermaßen in Betracht ().