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NWB Nr. 17 vom Seite 1463 Fach 10 Seite 1595

Bewertung eines Sachvermächtnisses

Neues zur erbschaftsteuerlichen Behandlung

Dr. Hellmut Götz

Es besteht aus Sicht eines Erblassers häufig ein Interesse daran, einzelne Personen nicht als Erben einzusetzen, sondern ihnen „nur" ein Vermächtnis zuzuwenden. Nach dem derzeitigen – infolge des längstens bis  geltenden – Erbschaftsteuergesetz wird der Erwerb eines Sachvermächtnisnehmers als vom Erblasser stammend besteuert. Mit welchem erbschaftsteuerlichen Wert der konkrete Erwerb anzusetzen ist, war bis zu einer Entscheidung des BFH im Jahr 2004 eindeutig. Welche Änderungen sich seither ergeben haben, wird nachfolgend aufgezeigt.

I. Rechtslage bis 2004

Bei einem Vermächtnis hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB). Unter einem Sachvermächtnis wird der in einem Testament oder Erbvertrag dem Vermächtnisnehmer eingeräumte schuldrechtliche Anspruch verstanden, eine bestimmte zum Nachlass gehörende Sache herausverlangen zu können (§§ 1939, 2147 BGB). Wichtigster Anwendungsfall eines Sachvermächtnisses ist die Zuwendung eines Grundstücks. Bis zum (BStBl 2004 II S. 1039) war unstreitig, dass dem Vermächtnisnehmer die besonderen Bewertungsvors...BStBl 1997 II S. 820