Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Entstehen einer Erledigungsgebühr
Eine Erledigungsgebühr nach VV 1002 entsteht nur, wenn eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung der Klage hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten vorliegt. VV 1002 besitzt keinen neuen Regelungsinhalt, der von dem der Vergütungsvorschrift des § 24 BRAGO abweichen würde, so dass die bisherige Rechtsprechung zum § 24 BRAGO weiterhin zu berücksichtigen ist.