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Beteiligung an beratener Gesellschaft
Bei einer rechtlichen oder faktischen Beteiligung eines Mitglieds einer Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät an den – teilweise miteinander kontrahierenden – beratenen Gesellschaften kann der Annahme einer Interessenkollision i. S. von § 43a Abs. 4 BRAO entgegenstehen, dass die Gesellschaften gleichgerichtete Interessen verfolgen, was insbesondere bei einer wechselseitigen Verflechtung unter einheitlicher Führung nahe liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO setzt voraus, dass der Anwalt in seinem Zweitberuf rechtlich und tatsächlich einer richtunggebenden Einflussnahme unterliegt. Zudem darf die eine konkrete Angelegenheit betreffende Vortätigkeit noch nicht beendet sein.