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FG Hessen 16.02.2006 1 K 2756/03, NWB direkt 17/2007 S. 9

Keine Berücksichtigung von Eigenanteilen einer Kapitalgesellschaft bei Berechnung der Beteiligungsquote

Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote des Erblassers an einer Kapitalgesellschaft nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG sind Anteile, die die GmbH selbst hält, nicht als weitere unmittelbare Beteiligung des Gesellschafters i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zu werten.