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Unterschiedliche Bewertung von inländischem und ausländischem Grundvermögen europarechtskonform
Die unterschiedliche Bewertung von inländischem Grundvermögen mit 140 % des Einheitswerts (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und ausländischem Grundvermögen mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 6 ErbStG i. V. mit § 31 BewG) stellt keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV) dar, sondern ist für Erwerbsvorgänge bis 1995 und durch den nationalen Steuervorbehalt gem. Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EGV gedeckt.