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Einkünfte eines Kirchenrestaurators
Die Tätigkeit eines Restaurators stellt als solche grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Die Leistungen eines Restaurators, die nach der BFH-Rechtsprechung (, BStBl 2005 II S. 362) unter bestimmten Voraussetzungen eine künstlerische Tätigkeit sein können, stellen nur einen Teilbereich der typischen Tätigkeit eines Restaurators dar, sodass regelmäßig der Frage besondere Bedeutung zukommt, ob sich die künstlerische Tätigkeit von der übrigen Tätigkeit trennen lässt oder ob ein nicht aufteilbares Konglomerat von künstlerischen und den übrigen Leistungsbestandteilen vorliegt und welcher Leistungsbestandteil der Gesamtleistung das Gepräge gibt.