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Die Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG nach dem Jahressteuergesetz 2007
I. Allgemeines zur Durchführung der Günstigerprüfung
Durch das Alterseinkünftegesetz vom wurde in § 10 Abs. 4a EStG eine Günstigerprüfung bis zum Jahr 2019 eingeführt. Es findet dabei eine Vergleichsrechnung zwischen der Höchstbetragsberechnung des § 10 Abs. 3 und 4 EStG n.F. und der Höchstbetragsberechnung des § 10 Abs. 3 EStG a.F. (bis 2004) statt. Die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. werden dabei bis zum Jahr 2019 abgeschmolzen. Einbezogen in die Überprüfung werden nur Vorsorgeaufwendungen, die nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Es handelt sich dabei um Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG (n.F.).
Folgende Höchstbeträge sind bei der Günstigerrechnung zu berücksichtigen:
II. Die Günstigerprüfung ab dem Veranlagungszeitraum 2006
Mit Wirkung vom wird die Günstigerrechnung des § 10 Abs. 4a EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 geändert. Die bisherige Günstigerrechnung führte bei bestimmten Personengruppen (z. B. bei ledigen Selbständigen, die nicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind) in besonders gelagerten Fällen dazu, dass eine zusätzliche Beitragszahlung zugunsten einer Rentenversicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Basisrente) die als Sonderausgaben S. 229 zu berücksichtigenden Beträge ni...