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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 210/06

Gesetze: AO § 149, AO § 328

Zwangsgeldandrohung und -festsetzung bei Nichtabgabe einer Steuererklärung

Leitsatz

Die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen darf mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dem FA steht sowohl hinsichtlich der Androhung als auch in Bezug auf die Festsetzung des Zwangsgeldes ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

Fundstelle(n):
GAAAC-42596

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