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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 428/05

Gesetze: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, AO § 162

Zuordnung von Umsätzen von Prostituierten im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Abgrenzung zwischen der bloßen Vermietung von Zimmern an Prostituierte und dem Unterhalten eines Bordellbetriebs

Leitsatz

1. Im Falle einer Betriebsaufspaltung kann umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft vorliegen, wenn der Organträger als Besitzunternehmer einer Betriebskapitalgesellschaft die für ihre Tätigkeit verwendeten Grundstücke verpachtet, sofern die dadurch vorhandene wirtschaftliche Eingliederung durch die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ergänzt wird (hier: Untervermietung gemieteter Räumlichkeiten zum Betrieb eines Bordells, Überlassung von Internet-Domains und Mobiliarvermietung).

2. Vermietet eine GmbH Prostituierten Zimmer und erbringt Fahrdienste für die Prostituierten zu deren Freiern jeweils zu einem Preis in Höhe von 50 v.H. der Einnahmen aus der Prostitution, sorgt sie daneben für einen reibungslosen Geschäftsbetrieb und veranlasst Werbung unter eigenen Namen auf ihren Homepages und in Zeitungen, geht die Tätigkeit über die einer bloßen Zimmervermietung hinaus, so dass auch die andere Hälfte der Prostitutionseinnahmen der GmbH als Bordellbetrieb zuzurechnen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Bordellbetrieb nach außen nicht für jedermann erkennbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-42571

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