Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abweichendes Wirtschaftsjahr einer Holding-Gesellschaft zulässig
Eine im Verlauf des Jahres gegründete Holding-Gesellschaft darf sich auch dann für ein abweichendes Wirtschaftsjahr entscheiden, wenn ihre Beteiligungsgesellschaften kein abweichendes Wirtschaftsjahr haben. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO liegt nur dann vor, wenn die Holding-Gesellschaft weder branchenspezifische noch sonstige plausible Gründe für die abweichende Festlegung des Wirtschaftsjahrs hat und hierdurch eine einjährige Steuerpause herbeiführt, weil ihr Gewinn erst im Folgejahr gem. § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG zu versteuern ist.
Im Streitfall war die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, zum gegründet worden und hatte als Wirtschaftsjahr die Zeit vom 1.2. bis zum 31.1. des Folgejahres festgelegt. Die Klägerin beteiligte sich an verschiedenen KG, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprach.
Der B...