Zu § 4 des Gesetzes
§ 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis [1]
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. 2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
(2) 1In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt. 2Ein Erlaubnisschein wird nicht ausgestellt.
(2a) 1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. 2Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
(3) Die Erlaubnis erlischt durch
Widerruf,
Fristablauf,
Verzicht,
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung , die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(4) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. 2Ein Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
(5) 1Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
der neue Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtige Letztverbraucher,
die Erben,
die Inhaber des neuen Unternehmens oder
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 3 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. 3Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. 4Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden. 5Entsprechendes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3.
(6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
in den Fällen des Absatzes 4, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,
in den Fällen des Absatzes 5, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.
(7) 1In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.
2Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 3 Nummer 9 für den Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtigen Letztverbraucher.
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WAAAC-42316
1Anm. d. Red.: § 3 Überschrift i. d. F., Abs. 2a eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1960) mit Wirkung v. ; Abs. 2, 4 bis 7 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl 2023 I Nr. 367) mit Wirkung v. .