StromStV § 13a

Zu § 9 des Gesetzes [1]

§ 13a Differenzversteuerung [2]

(1) 1Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom

  1. zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes oder

  2. unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke

an ihre Mieter, Pächter oder an vergleichbare Vertragsparteien leisten. 2Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 3§ 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. 4Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. 5Die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt.

(2) 1Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. 2§ 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. 3Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.

(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.

(3) 1Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2§ 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 und § 5 Absatz 2 gelten sinngemäß.

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WAAAC-42316

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 13a Überschrift und Abs. 1 und 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. ; Abs. 2a eingefügt und Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .