Zu § 2 des Gesetzes
§ 1c Elektromobilität [1]
(1) 1Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von
Batterieelektrofahrzeugen sowie
von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).
2Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, dessen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar ist. 3Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2 ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von denen mindestens einer elektrisch ist und dessen elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb des Fahrzeuges aufladbar ist.
(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung
elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie
elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden.
Fundstelle(n):
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WAAAC-42316
1Anm. d. Red.: § 1c eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .